- Insbesondere sieht Artikel 6 vor, dass für jede Ware gefährlich, die im Hafen zirkuliert, zum Anhalten oder Boarding/Landung, einschließlich Umschlag, Boarding/Landung Kommandant des Schiffes, des Reeders oder des maritimen muss an die AdSP übermittelt werden, mindestens sechs Stunden im Voraus Ankunft der Waren im Hafen, auch unter Information über die eine bestimmte Anforderung, die das System verwendet AdSP, das eine Reihe von spezifische Informationen über die gefährliche Ware, eine Anfrage, die in Ermangelung einer ausdrücklichen Verweigerung seitens der AdSP innerhalb des Sechs-Stunden-Zeitraums.
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- Die Hafenbehörde wies auch darauf hin, dass eine Disziplin der Modalitäten im Vergleich zur vorherigen Gefahrgutmanagement und verbesserte Computerisierung von Genehmigungsverfahren, wird es auch allen Behörden auf verschiedene Weise ermöglichen, konsequente Rückverfolgbarkeit und -kontrolle durch die Vorhersage eines Computersystems, in dem alle Daten über die Art der Waren, Stellungnahmen der zuständigen Behörden, Notfall- und Sicherheitskarten für die verschiedenen Warenarten und die genaue Identifizierung ihres Standorts.
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