- Die Hafenbehörde hatte mit Vermerk vom 2. Mai 2019 die Antrag, in dem betont wird, dass die gleiche - erinnern Sie sich im Urteil - "erscheint nicht im Einklang mit dem regulatorischen operativen/Verwaltungsvorschriften" gemäß den Referenzvorschriften, vor dem Hintergrund, dass die Durchführung von Hafenoperationen im Eigenproduktion ist konfigurierbar in Bezug auf "einzelne Schiffe bei einzelnen Anläßungen oder "programmiert", während der Antrag von GNV "strukturell", da sie sine die gesamte Flotte der Schiffe, die den Hafen von Genua besteigen.
-
- In der Erwiderung kündigte der AdSP auch die "das Aufsichtsministerium zu interessieren", um Förderung einer "aktualisierten und integrierten einschlägigen Bestimmungen sowie "eine Lösung für die auf nationaler Ebene" in bezug auf die der Eigenproduktion von Rizzations- und Spott.
-
- Mit Vermerk vom 12. Juli 2019 hatte GNV auf die Veröffentlichung Genehmigung, indem sie vom ADSP die Bestätigung der des Instituts in Bezug auf diesen Antrag, der in der Anmerkung Mai 2019. Die Reederei hatte daraufhin Tar für Ligurien geltend zulegen, dass trotz der "mehrdeutigen redaktionellen Technik", die von der Hafensystembehörde, belastende Handlungen, die eine endgültige Ablehnung des Antrags auf die Eigenproduktion von Rizzations- und Entgleisungsvorgängen, "mit die Folge, dass in Ermangelung einer ausdrücklichen verleugne, ist das beabsichtigte Zustimmungsstille als gebildet anzusehen. durch das Gesetz."
-
- Im TAR-Urteil wird darauf hingewiesen, dass mit dem Vermerk vom 2. Mai 2019 hatte die ADSP "in vollendete und unmissverständliche Weise Gründe, die der Annahme des Antrags der Kommission entgegen Klägerin, erstens, weil sie "strukturell" und bezieht sich nicht auf einzelne einzelne Schiffe. Die Bitte um Klarstellung am Ende der Anmerkung selbst - so das Urteil - war allgemein formuliert, nicht die Mitteilung des Ministeriums über den Antrag der bereits auf der Grundlage eines weit verbreiteten Begründung, sondern um Richtlinien auf nationaler Ebene in Thema der Eigenproduktion von Hafenbetrieben oder -diensten. Die Note in Wort stellt daher keinen Zwischenakt dar, oberhalb des Verfahrens, indem stattdessen der endgültige (und mehrmotivierte) Maßnahme zur Ablehnung der Antrag auf Genehmigung"."
|