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Leitlinien der Europäischen Kommission für die Anwendung der Verordnung über das Schiffsrecycling
Klarstellungen im Lichte der Schwierigkeiten, die durch die Koronarvirus-Gesundheitskrise verursacht werden
21 Octubre 2020
Reaktion auf einige Berichte, insbesondere die internationalen Reederverband BIMCO, der hervorgehoben, wie covid-19-Beschränkungen erhebliche Schwierigkeiten in Bezug auf die Schiffskontrolle und Erstellung von zertifizierten Inventaren Gefahrstoffe und in denen betont wurde, dass wahrscheinlich mehrere tausend Schiffe werden nicht in der Lage sein, den Verpflichtungen in Bezug auf die Materialinventare gefährlich und möglicherweise nicht über die erforderliche Zertifizierung bis zum 31. Dezember hat die Europäische Kommission gemeinsamen Leitlinien zur Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes für Durchsetzung der Vorschriften durch die Behörden der EU-Hafenstaaten bei Schiffsinspektionen ab Januar nächsten Jahres.
Bei der Übermittlung dieser Leitlinien erläuterte die EU-Kommission dass "grundsätzlich die Hauptverantwortung Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die die Vorräte an gefährlichen Stoffen in der Verantwortung des Reeders liegen, und die die Überwachung der Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtungen liegt in der Verantwortung der Behörden der Eu-Hafenstaaten. Es kann jedoch notwendig sein - es wird angegeben - die Umstände zu berücksichtigen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise bei der Anwendung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, wenn ähnliche Umstände führen zu Situationen, in denen sie vorübergehend unmöglich oder übermäßig schwierig, die Einhaltung der die betreffenden Verpflichtungen." Die Kommission stellt ferner klar, "angesichts ihrer Verbindungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" der Begriff der höheren Gewalt kann als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der auch ohne ausdrückliche Bestimmungen geltend gemacht werden, jedoch darauf hinweisend, dass "im konkreten Fall Durchsetzung der Verpflichtungen aus der EU-Verordnung Recycling von Schiffen ist es jedoch nicht möglich, automatisch auf den Begriff der höheren Gewalt zurückgreifen. In diesem Zusammenhang Kontext - erklärt die Kommission - Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die spezifische Situation der einzelnen Reeder und den Grad der möglichen Anwendung der genannten Rechtsprechung."
"In ihrer Bewertung - es ist immer noch in der - Die Mitgliedstaaten werden auch aufgefordert, der Dauer des Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung über das Recycling von Schiffen und das Datum der Anwendbarkeit der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bestandsaufnahme Gefahrstoffe zu bewerten und zu beurteilen, ob und inwieweit wurde von den einzelnen Reedern zur Vorbereitung auf diesen Verpflichtungen nachkommen."
Unter Bezugnahme auf die spezifischen Szenarien im Zusammenhang mit der Gesundheitskrise covid-19, die Mitteilung der Europäischen Kommission stellt fest, dass "in Bezug auf die Anwendung der Verordnung über das Recycling von Schiffen ist es wahrscheinlich, dass dass sich die Behörden der EU-Hafenstaaten vergleichen mit zwei spezifischen Szenarien im Zusammenhang mit Covid-19, die kann einen stärker harmonisierten Ansatz während der Inspektionen auf der Grundlage der oben genannten allgemeinen Leitprinzipien. Ja schlägt vor, dass dieser vorübergehend harmonisierte Ansatz für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Verpflichtungen in Bezug auf die Bestandsaufnahme gefährlicher Stoffe für Schiffe Flagge eines EU-Mitgliedstaats und von Schiffen, die die Flagge eines Drittlandes, das Häfen anruft (d. h. bis zum 30. Juni 2021)."
Das erste Szenario bezieht sich auf "Schiffe ohne eine Bestandsaufnahme gefährlicher Stoffe und/oder eine Bescheinigung über gültige Begleitung." Die Kommission stellt fest, dass "in der In Diesem Fall ist es möglich, dass ein Schiff in einem Hafen ankommt nach dem 31. Dezember 2020, ohne eine Bestandsaufnahme der Gefahrstoffe und/oder ein Begleitzeugnis gültiges Zertifikat (Inventarzertifikat oder Berechtigungszertifikat Recycling von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats eu oder Konformitätserklärung für Schiffe Flagge eines Drittlandes) und dass der Reeder/Kapitän erklärt, dass diese Nichteinhaltung auf die covid-19-Krise. In allen Fällen, in denen sie nicht an Bord ein gültiges Inventar gefährlicher Stoffe und/oder das erforderliche Zertifikat - stellt die Europäische Kommission klar - die Beweislast liegt beim Reeder/Kapitän des Schiffes, die nachweisen müssen, dass sie alle möglichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen und zur die erforderliche Zertifizierung. Belege für die Anstrengungen, die unternommen wurden, um Compliance-Verpflichtungen können z. B. z. B. ein SDN für ein Steuerelement oder Beispiel. Sie können auch eine Begründung für die es war daher nicht möglich, eine Bestandsaufnahme der halbgefüllte Gefahrstoffe und deren Zertifikat gemäß Abschnitt 2, begleitet von Nachweisen, die die Unmöglichkeit, sich anderen Elementen der Zertifizierung, die nicht die Inspektion an Bord ist. Es ist daher an der der Inspektor von Fall zu Fall entscheiden, ob die Beweise akzeptabel sind angesichts der besonderen Situation des betreffenden Schiffes und der grundlage seines beruflichen Urteils."
Das zweite Szenario ist das von "Schiffen mit Bestandsinventar halbgefüllter Gefahrstoffe, begleitet von einer Inventarbescheinigung oder Recyclingtauglichkeit genehmigt (für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats) Konformitätserklärung (für Schiffe Flagge eines Drittlandes), die keine Kontrolle der (gezielt oder zufällig) an Bord." "Für den Fall, dass Prüfung - erklärt die Kommission - ist es möglich, dass ein Schiff Zwischenstopp in einem EU-Hafen oder Ankerplatz nach dem 31. Dezember 2020 mit einem Inventar der Gefahrstoffe an Bord und der Zertifikat, sondern dass das Inventar unter ohne eine stichprobenartige Kontrolle an Bord durchzuführen. Solche Situation kann auftreten, wenn es nicht möglich war, die an Bord vorgesehenen Kontrollen für die Erstellung der Bestandsinventar gefährlicher Stoffe aufgrund von Beschränkungen der Inspektionen während der Covid-19-Pandemie. In allen Fällen, in denen das Zertifikat auf einer Bestandsaufnahme der Gefahrstoffe, die ohne Durchführung einer Probe an Bord - stellt die Kommission grundsätzlich klar - Nicht akzeptabel sein sollte, da es unvollständig ist. Wenn man jedoch bedenkt, dass die Inspektoren seit März 2020 beschränkte oder keine Möglichkeit, Schiffe zu besteigen und diese Kontrollen durchzuführen, eine ähnliche (Spot-)Prüfung in der Ferne ausnahmsweise akzeptiert werden, wenn Nachweis, dass der Flaggenstaat einer solchen Modus. In diesem Fall sollten sie auch verpflichtet werden, an Bord des Schiffes, Pläne und dokumentierte Bestimmungen, die wenn es für qualifizierte Controller möglich ist, Bestandsaufnahme gefährlicher Stoffe unter Berücksichtigung der aufgrund der Covid-19-Pandemie. Es ist daher Ansage des Inspektors, von Fall zu Fall entscheiden, ob solche Beweise im Lichte der besondere Situation des betreffenden Schiffes und auf der Grundlage der sein berufliches Urteil."