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HÄFEN
In seinem Urteil zum SECH-PSA bestätigt der Staatsrat, dass der Wettbewerb "in einem Kontext stattfindet, der geografisch größer ist als der einzelne Anlaufhafen"
Die Berufung von Spinelli wurde für zulässig erklärt, aber in der Sache zurückgewiesen
Roma
17 Oktober 2023
In einem gestern veröffentlichten Urteil bestätigte der Staatsrat:
für zulässig erklärt, aber in der Sache abgewiesen,
von der Hafen- und Logistikgruppe Spinelli gegen die
Urteil des regionalen Verwaltungsgerichts für Ligurien, das
erinnert an das Urteil des Staatsrats", sagte er
Klage auf Nichtigerklärung der Handlungen, mit denen er
die Hafenbehörde des westlichen Ligurischen Meeres
die Änderung der Unternehmenskontrolle über Terminal genehmigt hatte
Container des Hafens von Genua - SECH und die Umstrukturierung der Beteiligungen
PSA Genova Prà, vormals Voltri Terminal Europa, ein Unternehmen
Terminalbetreiber des Hafens von Genua, die beide in der
Anzahl von Containern
(
von 28
Januar 2022). Der Staatsrat weist darauf hin, dass er mit seiner
Spinelli argumentierte, dass die Transaktion
zur Bildung einer Position geführt hätte,
im Hafen von Genua unter Verstoß gegen das Gesetz vom 28. Januar
1994, Nr. 84 ("Neuordnung der einschlägigen Rechtsvorschriften")
"Infolge der Zuweisung an eine einzige
wirtschaftlichen Einheit der Nutzung von Flächen, die für die Tätigkeit
Terminalfläche von ca. 1.400.000 Quadratmetern, was 62,6 % entspricht
des Gesamtbetrags, der im selben Zeitraum zur Verfügung steht,
Flughafen (2.235.000 Quadratmeter)".
In dem gestern veröffentlichten Urteil wird auch daran erinnert, dass die TAR
die Klage "wegen mangelnden Interesses" für unzulässig erklärt
gemäß Artikel 100 der Verfahrensordnung tätig zu werden. im Hinblick auf die Verwirklichung der
ein rechtlich relevantes Versorgungsunternehmen. Dies ist unter dem
ein zweifaches prätentiöses Profil, das sich aus der Unmöglichkeit der
die Grundstücke zu erwerben, die im Rahmen der Konzession an die
Gegenparteien; und oppositionell, da es keine
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeit, die von diesem
wiederkehrend. Dem Urteil zufolge hatte dieser daher in einem
Urteil zum Schutz eines "'allgemeinen' Legitimitätsinteresses"
Verwaltungsmaßnahme", die in der Aufrechterhaltung der
Wettbewerbsstrukturen zwischen den Unternehmen, die die Tätigkeit ausüben
Terminalbetreiber im Hafen von Genua".
Im Urteil des Staatsrats heißt es: "In der Sache
Zu den Vorwürfen eines Verstoßes gegen die Bestimmung
des letztgenannten Gesetzes, von dem angenommen wird, dass es auch für
Unternehmenstransaktionen wie die
Rechtsstreitigkeiten, und zwar theoretisch durch ein Verbot der
"Doppelkonzession" den Zweck hätte,
zu vermeiden, dass in jedem Hafen als Markt zu betrachten,
Es bilden sich Konzentrationssituationen, die in der Lage sind,
Einem Unternehmen eine beherrschende Stellung einräumen
bei der Benutzung der Kais und der dafür vorgesehenen Ausrüstung
die Handhabung von Gütern, die von der
Schiffe an Landung. In diesem Zusammenhang heißt es in dem Urteil:
Es wäre falsch, im Gegensatz zum Wortlaut von Art. 18,
Absatz 7 des Gesetzes Nr. 84 vom 28. Januar 1994, die ausdrückliche
Generalstaatsanwalt in beratender Funktion in der
gegen die beklagte Hafenbehörde, wonach die
Der relevante Markt wäre nicht der einzelne Hafen, sondern das geografische Gebiet
Einzugsgebiet, das in diesem speziellen Fall ermittelt wurde
auf der Grundlage der Leitlinien der europäischen Kartellbehörden und
in den Häfen von Genua, La Spezia, Vado und Livorno. Überdies-
wird in diesem Zusammenhang hinzugefügt - keine Bewertung der
Auswirkungen der streitigen Unternehmenstransaktion in diesem
Vermarktung wurde jedoch von der Überwachungsbehörde durchgeführt
Hafenbeständig. Dies ist eine Zusammenfassung der Beschwerden, auf die in der
Rechtsmittel anfechten, die Anfechtung der Feststellung der
Zur Unzulässigkeit der Klage wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses
begründet sind, im Gegensatz zu denen, die in der Sache begründet sind".
Der Staatsrat weist darauf hin, dass das Urteil des regionalen Verwaltungsgerichts für die
Ligurien "hat einen Fehler gemacht, indem es nicht erkannt hat,
Das dem vorliegenden Rechtsmittel zugrunde liegende Interesse an der Anfechtung der
die Unternehmenstransaktion mit Terminalgesellschaften
im selben Hafen tätig ist, in dem das Unternehmen tätig ist
wiederkehrend. Es liegt auf der Hand, dass sie in ihrer Eigenschaft als
Wirtschaftsakteur berechtigt ist und ein Interesse daran hat,
Unternehmenstransaktionen entgegenzuwirken, die nach ihren Aussichten
eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung auf die
Wirtschaftszweig, in dem der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt
Geschäftstätigkeiten. Die Schädigung, gegen die sie
vor dem Gerichtshof reagieren zu wollen, im Fall einer
von Arten, die sich auf den Konzentrationseffekt zugunsten einer
Betreiber, obwohl formal in zwei
Unternehmen, einen erheblichen Anteil der Hafengebiete
die Tätigkeit des Umgangs mit Waren und damit der
eine wesentliche Infrastruktur für die Leistung des Unternehmens. Was
Das Rechtsmittel stützt sich daher auf die Zinsen nach Art. 100 der Prozessordnung. civ. a
Das Rechtsmittel stützt sich auf einen Widerspruch, der
Der Wirtschaftsakteur respektiert Initiativen, die
sich negativ auf den Zielmarkt auswirken,
seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt; Und zwar speziell
Der im vorliegenden Fall in Rede stehende Fall ist in den meisten Fällen
Artikel 18 Absatz 7 des Hafengesetzes, der
In der zeitlich anwendbaren Fassung war es absolut verboten,
als an ein Unternehmen, das bereits Konzessionär in einem Bereich des Hafens ist
ein weiteres "staatseigenes Gebiet in der
selben Hafens", um dort die gleiche Tätigkeit auszuüben. Im
begründet sind jedoch die Rügen, die sich auf die nunmehr geltende Gesetzesbestimmung
sind, wie oben erwähnt, unbegründet. Entscheidend ist
die Entlastung, die in der oben genannten Stellungnahme erwähnt wird
der Staatsanwaltschaft, wonach in Bezug auf Zugeständnisse
des Hafengrundstücks ist der relevante Markt nicht mehr
auf den einzelnen Hafen, sondern auf das geografische Gebiet, in dem er sich befindet,
gelegen".
"Der Perspektivwechsel der Beurteilungen der
Einhaltung von Wettbewerbsstrukturen bei der Ausübung von Tätigkeiten
innerhalb der Hafeninfrastruktur - erläutert die
Staatsrat - vor allem wurde er anerkannt
Mit der Neuformulierung von Art. 18 des Hafengesetzes
durch das Wettbewerbsgesetz Nr. 118 vom 5. August 2022. Für
Auswirkungen des oben genannten regulatorischen Eingriffs "in den Häfen
internationalen und nationalen wirtschaftlichen Relevanz", das Verbot der
Für die "doppelte Konzession" gilt eine Ausnahmeregelung
von Fall zu Fall mit einer Bewertung, die "auf die
Hafensystem", das "die Auswirkungen der
über die Wettbewerbsbedingungen". Wie die Kommission
Beklagten, das auf absoluten Verboten beruhende System,
gesetzlich festgelegt (Absatz 7 in seiner ursprünglichen Fassung),
wurde durch eine Maßnahme ersetzt, die sich auf die Bewertung von
administrativer Art, die in der Praxis durchzuführen sind. Die Änderung ist
wurde wiederum durch die kritischen Anmerkungen im europäischen Kontext in der
gegenüber dem ursprünglichen Wortlaut desselben Absatzes 7 über die
auf die sich die Rügen der Klägerin stützen,
in der Stellungnahme des Generalstaatsanwalts erwähnt wird".
"In die gleiche Richtung", so das Urteil der
Staatsrat - die betroffenen Unternehmen haben
vor Gericht eine Bestimmung der Wettbewerbsbehörde
(Nr. 27917 vom 21. Oktober 2019), die in einem ähnlichen Fall
die vorherrschende Praxis in der Kommission
in Europa, wo das Konzept der "Gebiete
"(sog. Einzugsgebiete)", in denen die
"Austauschbare Häfen" aus Sicht der Versorgung
Hafendienste, in Bezug auf "den Standort des
geografischen Gebiets und der räumlichen Nähe, das Vorhandensein von
Straßenverbindungen und die damit verbundenen Kosten für den Landverkehr,
bestehenden Infrastrukturen und deren Effizienzgrad sowie
das Vorhandensein von Umladediensten" (§ 19). In
Diese Sichtweise wird dann durch die Definition der
"relevanten Markt für den Hafenbetrieb im Zusammenhang mit der
Handhabung von Waren" auf der Grundlage der Merkmale der
der oben genannten Infrastrukturen, aufgrund derer die
Attraktionen können Häfen sein, die "im Rahmen der
Art des Güterverkehrs 200 und 300 km voneinander entfernt sind.
km" (§§ 36 und 37). Der Vorrang des europäischen Rechts
Er verlangt daher, dass dem Hafen keine Bedeutung beigemessen wird, da
für die Vergangenheit, sondern für das geografische Bezugsgebiet (C.D.
Einzugsgebiet) im Einklang mit der Neuordnung der
Hafen-Governance-Systems und die Einrichtung der Behörden
des Hafensystems anstelle der ursprünglichen Behörden
für den jeweiligen Hafen zuständig ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist es dann notwendig,
wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall aufgrund der
In diesem Urteil gab es keine
Wettbewerbsbeschränkung auf der Ebene des geografischen Gebiets
Referenz. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin
Profil vom Generalstaatsanwalt speziell geprüft wurde
des Staates, wobei eine Einschätzung des Hafenausschusses in der
Oben genannte Entschließung
(
von 23
Juli 2020, Anm. d. Red.), die dem Präsidialdekret voraussetzt
Genehmigung der Unternehmensumstrukturierung, die die
Gesellschaften der anderen Vertragspartei".
"Sie sind daher unbegründet", präzisiert der Rat der
- die eigenen Behauptungen des Antragstellers, dass
bei der regulatorischen Weiterentwicklung des Systems dem Markt für
Seeverkehrsdienste, bei denen das geografische Gebiet von Bedeutung ist,
Die Unterscheidung zwischen aktiven Wirtschaftsteilnehmern bliebe jedoch bestehen
Hafeninfrastrukturen, die sich notwendigerweise in der
Einmaliger Zwischenstopp. Die Dissertation geht auf die oben genannte regulatorische Änderung ein
Aufgerufen. Dies wiederum ist die Anerkennung der
die technische, kommerzielle und wirtschaftliche Entwicklung des Sektors
wirtschaftlichen Auswirkungen und die damit verbundene Modernisierung der Infrastruktur
integrierte Logistik und die daraus resultierende Neudefinition der
Wettbewerbsrahmen im weiteren Sinne, im Rahmen eines
des europäischen Binnenmarkts, der darauf abzielt, den Verkehr von
Kapital auf Transaktionsbasis, die Anfechtbarkeit von
Unternehmen des Sektors zu fördern und damit die damit verbundenen Investitionen zu fördern
mit dem Ziel, die Effizienz des Serviceangebots zu steigern
Seeverkehrsunternehmen und ganz allgemein die
Handel. Die umstrittene Affäre ist in dieser Hinsicht paradigmatisch
Bedeutung, da, wie sich aus den Akten und den
Stellungnahmen der anderen Parteien, die Umstrukturierungsmaßnahme
der antragstellenden Gesellschaft widerspricht,
explizit motiviert durch die Notwendigkeit, einen Betreiber zu rehabilitieren
wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Container Terminal Company
Hafen von Genua, ex Sech), durch seine Aufnahme in ein
große Gruppe, die in der Lage ist, ihre Kapazitäten zu stärken
Industrie- und Finanzierungsindustrie. Auch dies wurde in den letzten Jahren
Prüfung durch den Hafenausschuss in den
Beschluss, auf dessen Grundlage sie erlassen wurde,
die im vorliegenden Verfahren angefochtene Zulassung".
"In dem beschriebenen Zusammenhang", heißt es in dem Urteil weiter, "
Hafen ist nicht mehr der Horizont, in dem die Behörden
die mit der Reform des Sektors eingeführt wurden,
das Verbot doppelter Zugeständnisse zu prüfen, da die
Verfügbarkeit von ausgestatteten Flächen für die Durchführung von
einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienste des Seehandels, die
Grundgedanken des ursprünglichen Verbots nach Artikel 18 Absatz 7 EG-Vertrag
Gesetz Nr. 84 vom 28. Januar 1994 ist eines der Elemente, die
Sie tragen zu dem Angebot bei, das sich an Spediteure richtet, aber nicht das einzige. Das
Der Wettbewerb findet also in einem größeren Bereich statt
geografischen Gebiets in Bezug auf den einzelnen Anlaufhafen, so dass
Entgegen dem Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels
Hafendienstleistungen wird in die breitere
maritimen Dienstleistungen".
"Der Umstand, dass die streitigen Gesetzesänderungen
nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahmen
- das Urteil abschließt - hindert die Entscheidung nicht daran,
retrospektiv und ermitteln daher Gründe für die
Legitimität derselben durch eine Auslegung der
geltenden nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den Grundsätzen und
Grundfreiheiten der Europäischen Verträge. Die Beschwerde richtet sich an
daher nur insoweit stattzugeben, als sie die Feststellung beanstandet,
Unzulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug, die
Er muss reformiert werden, und zwar in dem Sinne, dass er in der Sache abgelehnt werden muss."